Andrea Gmür- Beerli
Carrosserie-Spritzwerk Gmür
Bütschwilerstrasse 9
9607 Mosnang
071 931 21 20
Roland Mathis
Mathis+Gerschwiler Elektro AG
Sonnhaldenstrasse 5
9607 Mosnang
071 982 08 66
Andreas Näf
Näf metzg AG
Bütschwilerstrasse 2
9607 Mosnang
071 983 15 04
STATUTEN- GEWERBEVEREIN MOSNANG
Art. 1 NAME UND SITZ
Der Gewerbeverein Mosnang ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Mosnang.
Art. 2 ZUGEHÖRIGKEIT
Der Verein ist Mitglied des Verbands “Gewerbe St. Gallen”.
Art. 3 ZWECK
Der Verein verfolgt den Zweck, die gemeinsamen Interessen der örtlichen Handwerker-, Gewerbe-, sowie der Detailhandels- und Dienstleistungsbetriebe zu wahren.
Dabei sollen insbesondere zur Anwendung kommen:
- Förderung persönlicher Kontakte unter den Mitgliedern
- Wahrung gemeinsamer politischer Interessen, im Rahmen des Vereinszwecks, durch Portierung von Vertretern in Behörden und Gremien, ev. auch durch politische Informationsanlässe
- Wahrung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen
- Image-Pflege gegenüber der potentiellen gemeinsamen Kundschaft und Koordination von Kundeninformationen und Werbeaktionen
- Koordinierung der lokalen Geschäftsgepflogenheiten, insbesondere Geschäftsöffnungszeiten
- gegenseitige Berücksichtigung bei Arbeitsvergabe, soweit möglich und verhältnissmässig
- Information über das Leistungsangebot der Mitglieder z. Hd. der Mitglieder und Interessierten
Art. 4 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Freimitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktivmitglieder
Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die in der Gemeinde Mosnang ein selbständiges Gewerbe betreiben oder in einem solchen in führender Position tätig sind.
Ferner können in der Gemeinde Mosnang wohnhafte Personen die Mitgliedschaft erwerben, die ausserhalb der Gemeinde ein Gewerbe betreiben, oder in einem solchen in führender Position tätig sind.
Die Anmeldung ist schriftlich an den Präsidenten zu richten: Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Eine Verweigerung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Abgewiesenen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen. Die Rekurse sind schriftlich innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnung zuhanden der nächsten Generalversammlung an den Vorstand einzureichen.
Die Mitglieder verpflichten sich, vorliegende Statuten sowie Reglemente und Beschlüsse des Gewerbevereins einzuhalten.
Freimitglieder
Wer altershalber seine Geschäftstätigkeit aufgibt, kann weiterhin als Freimitglied im Gewerbeverein verbleiben. Freimitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
Art. 5 ERLOESCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss sowie Tod bei natürlichen Personen und Auflösung bei juristischen Personen.
Die Aktivmitgliedschaft erlischt bei Wegfallen der Bedingungen nach Art. 4, Abs. 1 bis 3; darüber befindet der Vorstand, mit Bestätigung durch die ordentliche GV.
Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach Anhören des Betroffenen durch den Vorstand ausgesprochen werden:
- wegen nachgewiesener grober Schädigung der Vereinsinteressen
- wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten oder gegen Beschlüsse der zuständigen Organe
- wegen der fortgesetzten Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge
Gegen einen solchen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung Rekurs erhoben werden.
Art. 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Gewerbevereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Spezialkommissionen
- Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Gerneralversammlung
Die ordentliche GV findet alljährlich im Frühjahr statt. Die Einladungen sind 14 Tage im Voraus den Mitgliedern zuzustellen.
Die Traktanden der ordentlichen GV sind (in folgender Reihenfolge):
- Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen GV
- Jahresbericht des Präsidenten und der Kommissionsvorsitzenden
- Jahresrechnung mit Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Wahlen (Vorstand, Präsident, Rechnungsrevisoren)
- Anträge von Mitgliedern oder Vorstand
- Tätigkeitsprogramm
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Allgemeine Umfrage (ohne Beschlussfassung durch die ordentlichen GV)
Von den Traktanden sind lediglich Anträge von Mitgliedern oder vom Vorstand mit der Einladung anzukündigen. Anträge von Mitgliedern z. Hd. Der ordentlichen GV sind, als solche bezeichnet, bis 31. Januar beim Präsidenten schriftlich einzureichen.
Die ausserordentliche Generalversammlung (a.o. GV)
Der Vorstand kann, unter Beachtung einer 14-tägigen Einladungsfrist, eine a.o. GV einberufen. Mit der Einladung sind die Traktanden anzukündigen. Er hat zu einer a. o. GV einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder mit Angabe der Traktanden verlangt.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Aktuar
- dem Kassier
- ordentlichen Mitgliedern (Beisitzern).
Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei der Bestellung des Vorstandes sind nach Möglichkeit die verschiedenen Berufsgattungen und Gemeindegebiete zu berücksichtigen. Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Er setzt Zeit und Ort der o. GV fest und berücksichtigt dabei die verschiedenen Gemeindegebiete.
Zur Beschlussfassungsfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident resp. sein Stellvertreter. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar oder mit dem Kassier.
Für budgetierte finanzielle Geschäfte zeichnet der Kassier mit Einzelunterschrift.
Der Vorstand wählt die Mitglieder der Kommissionen, nach Vorschlag der Kommissionsvorsitzenden.
Er kann weitere Mitarbeiter für spezielle Aufgaben einsetzen.
Die Spezialkommissionen
Für Vorbereitung und Erledigung von besonderen Vereinsaufgaben kann der Vorstand weitere Sachverständige beiziehen, Diese haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.
Art. 7 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
An den Mitgliederversammlungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, wobei seine Stimme doppelt gezählt wird. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen diese Abstimmungen offen.
Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 8 VEREINSVERMÖGEN / HAFTUNG
Das Vermögen des Vereins wird ausschliesslich zur Wahrung des Vereinszweckes eingesetzt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 ENTSCHAEDIGUNGEN
Der Vorstand kann spezielle Auslagen und Leistungen angemessen entschädigen.
Art. 10 AUFLÖSUNG
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Generalversammlung durch Zirkular mit der entsprechenden Begründung mitgeteilt werden.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Ist die Auflösung beschlossen, so verfügt die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. Ebenso kann dazu die Einberufung einer letzten ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Im Übrigen wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt.
Art. 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 13.05.2009 genehmigt und ersetzen jene vom 27. Oktober 1986. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Präsident Die Aktuarin
Richard Kläger Mirjam Hauser
Um dem Gewerbeverein beizutreten füllen Sie das folgende Formular aus. Der Vorstand prüft im Anschluss ob die Beitrittsbedingungen gemäss den Statuten gegeben sind und setzt Sie über die Aufnahme in Kentnis. Das Formular kann auch ausgedruckt und auf dem Postweg eingereicht werden.
In den sechziger Jahren verfiel dieser Verein jedoch in einen Dornröschenschlaf und nach der letzten Protokolleintragung von 1976 war der Gewerbeverein vergessen.1986 wurde der Verein durch einige initiative Gewerbler neu gegründet. So entstand wieder ein lokales Forum für Kontaktpflege, Informations- und Ausbildungsanlässe sowie zur Wahrung gemeinsamer auch politischer Ziele. 1990 trat der Handwerker und Gewerbeverein Mosnang dem Kantonal St. Gallischen Gewerbeverband bei.